Masernschutzgesetz

Das Landesgesundheitsamt Niedersachen erwähnt ausdrücklich, dass Masern nicht harmlos sind.

Die Krankheit ist hochansteckend und kann erhebliche Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich bringen. Impfungen bieten einen wirksamen Schutz. Von Masern sind überwiegend Kinder und Jugendliche betroffen.  Entsprechend erfolgt die Übertragung der Infektion häufig in Einrichtungen wie Kindergärten oder Schulen.

Der Bundestag hat Ende 2019 für alle Personen, die in Kindertagesstätten betreut werden oder dort arbeiten, eine Masern-Impfpflicht beschlossen. Diese trat am 1.3.2020 in Kraft. Die Erziehungsberechtigten müssen der Kita-Leitung einen Nachweis bzgl. des Masernimpfschutzes vorzulegen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von nicht geschützten Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen.

Somit ist die Einrichtungsleitung dazu verpflichtet, den Masernimpfstatus der Kinder zu überprüfen und ggf.  eine Meldung beim Gesundheitsamt zu machen, wenn dieser nicht fristgerecht vorhanden oder nicht eindeutig nachweisbar ist. Ebenfalls sind wir dazu verpflichtet, personenbezogene Daten in einem solchen Fall an das Gesundheitsamt weiterzuleiten.  Wenn eine Leitung einer Kindertageseinrichtung in einem solchen Fall gar nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig handelt, kann ein Bußgeld an sie verhängt werden.

Kinder, deren Eltern diesen Nachweis nicht erbringen, dürfen die Kita nicht besuchen, es sei denn, es besteht eine medizinische Indikation (Gründe, die gegen eine Masernschutzimpfung sprechen). Ein ausreichender Schutz ist lt. Gesetzt erst dann vorhanden, wenn ab dem ersten Geburtstag des Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres die zweite Schutzimpfung erfolgte. Kinder unter einem Jahr müssen demnach noch nicht geimpft sein. Ab dem ersten Geburtstag muss der Impfnachweis erbracht werden.

Der Impfnachweis kann wie folgt erbracht werden:

  1. Vorlage des Impfausweises / Impfbescheinigung
  2. Ärztliche Bescheinigung über die Immunität des Kindes
  3. eine ärztliche Bescheinigung / ein ärztliches Zeugnis über die medizinische Kontraindikation des Kindes oder
  4. durch eine Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Kindertageseinrichtung darüber, dass ein Nachweis zu 1 – 3 bereits vorgelegen hat

Sollte in unserer Kindertageseinrichtung eine Person an Masern erkrankt sein, kann das Gesundheitsamt gemäß Infektionsschutzgesetz ein Besuchsverbot für solche Personen aussprechen, die über keinen ausreichenden Impfschutz verfügen oder die nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, dass sie vor Masern geschützt sind. Der Ausschluss aus den Gemeinschaftseinrichtungen gilt solange, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Masern durch die betroffenen Personen nicht mehr zu befürchten ist.